juristisch Wissenswertes

juristisch Wissenswertesjuristisch Wissenswertesjuristisch Wissenswertes

juristisch Wissenswertes

juristisch Wissenswertesjuristisch Wissenswertesjuristisch Wissenswertes
More

was Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagten

was Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagtenwas Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagtenwas Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagten

die Webseite 'anwalt-malta.eu' publiziert überwiegend zu laufenden Gerichtsverfahren 

diese Webseite kommentiert überwiegend zu rechtskräftigen Entscheidungen

+35621313754

was Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagten

was Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagtenwas Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagtenwas Sie schon immer wissen wollten, aber nie zu fragen wagten

die Webseite 'anwalt-malta.eu' publiziert überwiegend zu laufenden Gerichtsverfahren 

diese Webseite kommentiert überwiegend zu rechtskräftigen Entscheidungen

+35621313754

Rechtskenntnis erlaubt, zu widersprechen

eine, anwaltliche Grundlage

4.3. CCBE:  Verhalten vor Gericht 

Ein Rechtsanwalt muss unter Wahrung des gebotenen Respekts und der Höflichkeit die Interessen des Mandanten gegenüber dem Gericht ehrenhaft und furchtlos vertreten, ohne Rücksicht auf die eigenen Interessen oder etwaige Folgen für ihn selbst oder andere Personen. 

    

Devot gern dem Gericht - nicht aber dem Richter

    Legal Disclaimer

    Impressum

    Verantwortlich für den Inhalt dieser Webseite ist Rechtsanwalt Kai Jochimsen 

    Zulassungsbehoerde des Deutschen Anwalts

    Rechtsanwaltskammer Köln

    Riehler Strasse 30 

    50668 Köln
    Tel: 0221.97 30 10-0 

    Fax: 0221.97 30 10-50
    Mail: kontakt@rak-koeln.de
    Web: rak-koeln.de 

    Mitgliedsnummer bei der Rechtsanwaltskammer

     42352 

    Rechtsgrundlagen, die auf den Deutschen Anwalt wirken

    Bundrechtsanwaltsordnung

    Berufsordnung der Rechtsanwaelte

    Rechtsanwaltsverguetungsgesetz

    Datenschutzgrundverordnung wie auch immer noch die Datenschutzrichtlinie

    Berufsregeln der Rechtsanwaelte der Europaeischen Union

    Anwaltliche Niederlassungsrichtliche der EU

    Anwaltliche Dienstleistungsrichtlinie der EU

    Datenschutz durch den Deutschen Rechtsanwalt

    Der Deutsche Rechtsanwalt nimmt die Daten des Rechtssuchenden erst nach  Erteilung eines Mandats zu der dann eingerichteten Handakte des  Mandanten.

    Die Handakte wird auf Papier und als PDF-Datei(en) gefuehrt.

    Nach dem Ende des Mandats werden die PDF-Dateien geloescht und die  Papierakte nach den Regeln in der Bundesrechtsanwaltsordnung archiviert.

    Aufgrund schriftlichen Entlastungsvertrags mit dem Mandanten kann die  Archivierung unterbleiben oder verkuerzt werden.  Die Akte wird dann  geschreddert.


    Eine anderweitige Datenverarbeitung findet in der Kanzlei oder durch die Kanzlei des Deutschen Anwalts nicht statt. 

    Kein Fernabsatzvertrag - kein Widerrufsrecht

    Diese Webseite ist natürlich ein Telemedium iSd § 312c II BGB.

    Über diese Webseite kann schon aus technischen Gründen aber niemand einen Vertrag mit dem Deutschen Anwalt abschliessen.  

    Diese Webseite ist so gestaltet, dass sie einen rechtssuchenden  Unionsbürger ansprechen mag, zur Erörterung eines juristischen Problems  telekommunikativ oder persönlich Kontakt mit dem Deutschen Anwalt in  seiner Kanzlei zu suchen.

    Diese Webseite ist nicht so eingerichtet, mit einem rechtssuchenden Unionsbürger verhandeln zu können.

    Und diese Webseite ist auch nicht so eingerichtet, dass ein  rechtssuchender Unionsbürger mit dem Deutschen Anwalt über diese  Webseite einen Vertrag abschließen könnte.

    Diese Webseite lädt nur dazu ein, ein Rechtsgespräch mit dem Deutschen Anwalt zu suchen.

    Zwar wird mit dem Deutschen Anwalt auch telekommunikativ verhandelt und  ein Vertrag abgeschlossen werden, nur eben niemals iSd § 312c I BGB im  Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder  Dienstleistungssystems.

    Der BGH schrieb im Urteil vom 19.11.2020 zum Verfahren IX ZR 133/19 hierzu, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder  Dienstleistungssystems widerleglich vermutet vorliegt, wenn sowohl  Vertragsverhandlungen als auch Vertragsschluss regelmäßig  und ohne weiteres unter ausschließlicher Verwendung von  Fernkommunikationsmitteln jederzeit möglich sind.

    Ohne dass der Deutsche Anwalt den rechtssuchenden Unionsbürger  zurückruft und mit ihm das weitere Vorgehen bespricht, ist dies stets  nicht möglich.  

    Nach Kontaktaufnahme des rechtssuchenden Unionsbürgers mit dem Deutschen  Anwalt über diese Webseite ist unausweichlicher, nächster Schritt die  Absprache, mit welchen Mitteln, wann und wie man weiter -oder auch nicht  mehr- kommunizieren will; damit fehlt es  an einem organisierten System iSd § 312c I BGB. Die nächste  Kommunikation findet dann über ein Kommunikationsmittel statt, das von  einer Absprache abhängig ist. Was von einer Absprache abhängig ist,  unterliegt keiner Organisation.

    Maltesische Umsatzsteuernummer des Deutschen Anwalts

     MT14464924 

    Kontakt

    Rechtsanwalt Kai Jochimsen

    wir pflegen weiterhin Distanz und Desinfektion!

    juristisch Wissenswertes

    Apt. 2, 183 Rudolph Street, Sliema SLM1278, Malta

    Ruf: 0035621313754 -- Fax: 0035627782010 --- e-mail: kj@anwalt-malta.eu

    klicken Sie für einen Kontakt

    Attach Files
    Attachments (0)

    This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

    Cancel

    man kann sich ja auch nicht in die Sklaverei verkaufen

    Die Menschenwürde ist unantastbar - also ist der Urlaub unantastbar

    Tenor:

    1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des  Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. April 2024 – 7 Sa 516/23 –  teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des  Arbeitsgerichts Siegburg vom 16. August 2023 – 3 Ca 924/23 – teilweise  abgeändert.
    Die Klage wird abgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht dem Kläger Zinsen für einen Zeitraum vor dem 1. Juni 2023 zugesprochen hat.
    2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
    3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 


    Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch  gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub  „verzichten“.

    Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen  gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der  Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter  beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines  Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb  nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

    In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich  die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende  Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro  durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7  des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der  dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den  Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf  hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam  verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die  geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich  einverstanden erklärt.

    Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch  offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit  einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im  gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren  Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage  stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die  Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der  Zinsforderung – zurückgewiesen.

    Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines  nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der  Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31.  März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura  gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1  Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs  regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub  noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des  Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen  Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.  Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen  Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung  einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den  gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit  nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach  Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und  des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der  Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses  nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden  Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht  nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub  „verzichten“.

    Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf  den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt  voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen  Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt  werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend  bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum  für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des  Urlaubsanspruchs.

    Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben  verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu  berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand  einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. April 2024 – 7 Sa 516/23 –

    Der Mindestjahresurlaub ist die Ausstrahlung mehrerer Grundrechtskernbereiche

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich mittels arbeitsgerichtlichen Vergleichs, wie das Arbeitsverhältnis abschließend endet.

    Dennoch klagt nach dem Vergleich der Arbeitnehmer auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs nach § 7 IV BUrlG. 


    Wie frech - aber zu Recht!


    Der Mindestjahresurlaub nach § 3 I BUrlG konkretisiert mehrere Grundrechte in seinen Kernbereichen – auch die Menschenwürde; und die ist nunmal unantastbar. Die steht auch der durch das Grundrecht geschützten Person nicht zur Disposition; niemand kann über seine Menschenwürde verfügen.


    Art. 7 II der RiLi 2003/88/EG war nicht heranzuziehen.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 79 III GG 


    – den sogenannten Solangeentscheidungen – 


    ist die EU davon ausgeschlossen, wirksam Deutsche Grundrechtskernbereiche zu regeln. Deutschland konnte und kann der EU nicht zu regeln geben, was Deutschland selbst nicht regeln kann. Erst wenn die Deutschen sich einen neue Verfassung geben, mag sich dies ändern.


    Warum ist es ein Übel, wenn der Unionsrechtgeber Deutsche Grundrechtskernbereiche dennoch und sogar zutreffend konkretisiert?

    Weil mit solch einer Konkretisierung ein Schein der Berechtigung einhergeht.

    Solch einem Schein gilt es, entgegenzuwirken.

    Und nach der unionsrichterlichen herausgestellten Prüfungs- und Transparenzgarantschaft ist es nunmal auch iSd § 13 StGB Einstandspflicht, dass ein Deutsches Gericht herausstellt, wann und warum es Unionsrecht nicht heranzieht, wie auch, wann und weshalb es Unionsrecht herangezogen hat.

    Sie möchten informiert werden?

    Copyright © 2025 juristisch Wissenswertes - All Rights Reserved.

    • Privacy Policy

    Powered by

    This website uses cookies.

    We use cookies to analyze website traffic and optimize your website experience. By accepting our use of cookies, your data will be aggregated with all other user data.

    DeclineAccept